I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer der X-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete mit Verfügung vom 16. Juli 1999 eine Umsatzsteuerprüfung bei der GmbH an und führte diese in der Zeit vom 27. Juli 1999 bis zum 16. September 1999 durch. Mit Schreiben vom 10. März 2003 legte der Kläger Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 16. Juli 1999 ein. Das FA verwarf den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 18. Juli 2003 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 1. August 2003 beim Hessischen Finanzgericht (FG) eingegangene Klage im Verfahren mit dem dortigen Az. 6 K 2895/03.
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