BFH - Beschluss vom 07.02.2005
V B 62/04
Normen:
FGO § 128 § 79b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1319
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2895/03
FG Hessen, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2895/03

Keine Beschwerde bei Fristsetzung nach § 79 b FGO

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen V B 62/04 - Aktenzeichen V B 63/04

DRsp Nr. 2005/8434

Keine Beschwerde bei Fristsetzung nach § 79 b FGO

1. Prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79 b FGO gehört, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.2. Teilt der Vorsitzende oder der Berichterstatter lediglich mit, dass die Akten, in die Einsicht begehrt wird, dem Gericht noch nicht vorliegen, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 128 § 79b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer der X-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete mit Verfügung vom 16. Juli 1999 eine Umsatzsteuerprüfung bei der GmbH an und führte diese in der Zeit vom 27. Juli 1999 bis zum 16. September 1999 durch. Mit Schreiben vom 10. März 2003 legte der Kläger Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 16. Juli 1999 ein. Das FA verwarf den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 18. Juli 2003 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 1. August 2003 beim Hessischen Finanzgericht (FG) eingegangene Klage im Verfahren mit dem dortigen Az. 6 K 2895/03.