BFH - Beschluss vom 21.07.2005
VIII B 77/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1861
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 8012/05

Keine Beschwerde gegen AdV-Beschluss

BFH, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen VIII B 77/05

DRsp Nr. 2005/14252

Keine Beschwerde gegen AdV-Beschluss

1. Gegen Entscheidungen über AdV ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.2. Hat ein Steuerberater die Beschwerde eingelegt, kann diese nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung umgedeutet werden.3. Im Finanzgerichtsverfahren ist die "außerordentliche Beschwerde" seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2002 VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, gegen den Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben, weil die Beschwerde nicht zugelassen worden sei.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2001 I B 108/01, BFH/NV 2002, 524; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 489).