FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2013
10 K 10059/10
Normen:
AO § 165 Abs. 1. S. 1; AO § 165 Abs. 1. S. 2; AO § 171 Abs. 8;

Keine Beseitigung der zur Vorläufigkeit eines Bescheids führenden Ungewissheit bei Anfechtung des Aussagen zur Ungewissheit enthaltenden Feststellungsbescheids

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 10 K 10059/10

DRsp Nr. 2013/19893

Keine Beseitigung der zur Vorläufigkeit eines Bescheids führenden Ungewissheit bei Anfechtung des Aussagen zur Ungewissheit enthaltenden Feststellungsbescheids

Auch wenn sich aufgrund der Rücknahme der Klage gegen einen Feststellungsbescheid der festgestellte Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung nicht ändert, entfällt die auf der Ungewissheit wegen der Aufteilung der Anschaffungskosten gründende Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheids nicht bereits mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, sondern erst mit der Kenntnis des FA von der Klagerücknahme.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1. S. 1; AO § 165 Abs. 1. S. 2; AO § 171 Abs. 8;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1998 eine Eigentumswohnung in der B.-straße in C. zum Preis von DM 509.000, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch vom Veräußerer saniert wurde. Seit der Fertigstellung der Wohnung erzielt der Kläger daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).