FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2001
VI 125/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; FGO § 96 ;

Keine Beteiligtenvernehmung, wenn ein behaupteter Unfall nicht anbewiesen wurde

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen VI 125/01

DRsp Nr. 2002/4556

Keine Beteiligtenvernehmung, wenn ein behaupteter Unfall nicht "anbewiesen" wurde

Keine Beteiligtenvernehmung des Steuerpflichtigen, wenn der behauptete Unfall auf dem Weg zur Arbeit nicht "anbewiesen" wurde

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; FGO § 96 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Unfallschaden am Fahrzeug der Kläger verursacht wurde, als die Klägerin zu ihrer Arbeitsstelle fuhr.

Die Klägerin erzielt als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger ist behindert (Grad der Behinderung 30), hat mehrere Schlaganfälle erlitten und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Kläger sind Halter zweier PKW, und zwar eines A (Kleinwagen), mit dem die Klägerin ausweislich der Steuererklärungen in den vorangegangenen Jahren zur Arbeit fuhr, und eines B (Limousine). Dieser war als Neuwagen erworben und am 24. Januar 1994 erstmals zugelassen worden.