LAG Baden-Württemberg, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 3/16
ArbG Karlsruhe, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/13
Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats über innerbetriebliches AuskunftsrechtVoraussetzungen des innerbetrieblichen Auskunftsanspruchs des BetriebsratsReichweite des Anspruchs auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers bei diskriminierenden Maßnahmen Dritter gegenüber den ArbeitnehmernDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im ArbeitsverhältnisKeine Drittbezogenheit von Überwachungspflichten zu Lasten des Arbeitgebers
BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 15/17
DRsp Nr. 2018/9284
Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Beschlussverfahren über Auskunftsanspruch des Betriebsrats über innerbetriebliches AuskunftsrechtVoraussetzungen des innerbetrieblichen Auskunftsanspruchs des BetriebsratsReichweite des Anspruchs auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers bei diskriminierenden Maßnahmen Dritter gegenüber den ArbeitnehmernDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im ArbeitsverhältnisKeine Drittbezogenheit von Überwachungspflichten zu Lasten des Arbeitgebers
Orientierungssätze:1. Die Beteiligung eines im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats an einem Beschlussverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsrat in diesem einen Auskunftsanspruch verfolgt, der ausschließlich das ihm zustehende innerbetriebliche Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG gestützt wird.2. Für einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat darzulegen, welche Aufgabe er wahrnehmen will und das die vom Arbeitgeber verlangte Auskunft zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Das angerufene Gericht hat nicht "von Amts wegen" zu prüfen, welche Aufgabe des Betriebsrats aufgrund des vorgetragenen betrieblichen Sachverhalts in Betracht kommen könnte.
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