BFH - Urteil vom 06.02.1992
IV R 85/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 913
BFHE 167, 114
BStBl II 1992, 528
Vorinstanzen:
FG Münster,

Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten Wohnungsteil

BFH, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen IV R 85/90

DRsp Nr. 1996/11367

Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten Wohnungsteil

»Aufwendungen für einen beruflich genutzten Bereich auf einer Empore im Wohnhaus sind mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnteil keine Betriebsausgaben (Anschluß an BFH-Urteil vom 6.12.1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Mitglied einer Anwaltssozietät selbständig tätig. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden je zur Hälfte gehörendes Zweifamilienhaus, wo er ein Arbeitszimmer unterhält. Dieses Arbeitszimmer, das der Kläger unstreitig beruflich genutzt hat, befindet sich im Obergeschoß des Gebäudes und wird zur einen Seite durch die Außenwand des Hauses, auf der gegenüberliegenden Seite durch eine Wand zu den Schlafräumen abgegrenzt. Die beiden anderen Seiten des Arbeitszimmers sind nicht von Mauerwerk umfaßt. Eine Seite besteht aus Holz-Einbauregalen, während die andere Seite zu dem darunterliegenden Wohn- und Speisezimmer nach Art einer Empore hin offen ist. An dieser Seite befindet sich ein Geländer und eine Treppe zu dem darunterliegenden Raum. Die übrigen Räume im Obergeschoß sind durch eine weitere Treppe im Hause zu erreichen.