OLG Köln - Urteil vom 08.08.2000
24 U 38/00
Normen:
BGB §§ 652, 134 ; RberG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 25
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 14/99

Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen

OLG Köln, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 24 U 38/00

DRsp Nr. 2001/640

Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher für wichtige Verträge, wie sie etwa Sicherungsabreden über die Bestellung einer Grundschuld in aller Regel darstellen, eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne von § 154 Abs. 2 BGB vermutet wird (BGH NJW 1990, 576), ist auf Maklerverträge nicht anwendbar.2. Für die inhaltliche Identität des zustande gekommenen mit dem vom Makler nachgewiesenen Geschäft ist entscheidend, ob der vom Auftraggeber erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt. Sie besteht deshalb grundsätzlich auch dann, wenn das Interesse des Auftraggebers von vornherein darauf gerichtet ist, ein Einkaufszentrum erst nach Durchführung umfangreicher Erweiterungsmaßnahmen zu erwerben, und sich der nur vorläufig kalkulierte Kaufpreis hierdurch wesentlich erhöht.3. Die Mehrwertsteuer als Teil des Kaufpreises ist in die Berechnungsgrundlage der Maklerprovision einzubeziehen.

Normenkette:

BGB §§ 652, 134 ; RberG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; StBerG § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Erwerb des Einkaufszentrums "H." in Anspruch.