FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2000
3 (1) K 114/97
Normen:
GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ; AO 1977 § 251 Abs. 3 ; InvZulG 1993 § 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 348

Keine Bevorrechtigung des Investitionszulagenrückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 3 (1) K 114/97

DRsp Nr. 2001/2529

Keine Bevorrechtigung des Investitionszulagenrückforderungsanspruchs nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO

Die Forderung auf Rückzahlung einer gewährten Investitionszulage kann nicht mit Vorrecht nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 festgestellt werden, da es sich um keinen Steuer- oder Abgabenanspruch handelt.

Normenkette:

GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ; AO 1977 § 251 Abs. 3 ; InvZulG 1993 § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob das Finanzamt im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Fa. ... die Forderung auf Rückzahlung der Investitionszulage 1993 mit Vorrecht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen durfte.

Die Fa. ... im folgenden GmbH, erwarb im Jahre 1993 mehrere Wirtschaftsgüter, für die der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.1994 eine Investitionszulage in Höhe von 26.890,- DM festsetzte und an die GmbH auszahlte.