FG Sachsen - Urteil vom 02.06.2014
6 K 1308/13 (Kg)
Normen:
FGO § 71 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1; AO § 357 Abs. 2 S. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 2;

Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines Einspruchsschreibens bei der Behörde bei pflichtwidriger Vernichtung und Einscannung der vom Gericht angeforderten Originalakten der Behörde nach Klageerhebung durch die Behörde und bei vom Einspruchsführer unterlassener Nachreichung eines Ausdrucks des Einspruchsschreibens sowie einer eidesstattlichen Versicherung

FG Sachsen, Urteil vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 6 K 1308/13 (Kg)

DRsp Nr. 2014/10156

Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines Einspruchsschreibens bei der Behörde bei pflichtwidriger Vernichtung und Einscannung der vom Gericht angeforderten Originalakten der Behörde nach Klageerhebung durch die Behörde und bei vom Einspruchsführer unterlassener Nachreichung eines Ausdrucks des Einspruchsschreibens sowie einer eidesstattlichen Versicherung

1. Bei fehlendem Zugang eines Einspruchsschreibens bei der Behörde kommt eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist in Betracht, wenn feststeht, dass das Schreiben tatsächlich abgefasst und zur Post aufgegeben wurde. Der Einspruchsführer trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer rechtzeitigen Einspruchseinlegung sowie auch einer etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbleibende Ungewissheiten gehen daher zu seinen Lasten.