FG Sachsen - Beschluss vom 22.01.2013
4 K 861/12
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Keine Bewilligung von PKH bei Erledigung der Hauptsache während des PKH-Verfahrens vor Klageerhebung

FG Sachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 861/12

DRsp Nr. 2013/6969

Keine Bewilligung von PKH bei Erledigung der Hauptsache während des PKH-Verfahrens vor Klageerhebung

1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 142 FGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO ist kein Raum mehr, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung materiell bereits im PKH-Verfahren erledigt. 2. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe auch nicht mit Rücksicht darauf bewilligt werden, dass seinem Bevollmächtigten für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe möglicherweise ein Vergütungsanspruch zusteht. 3. Für die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, denn unter Prozessführung i. S. v. § 114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen und nicht bereits das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.