FG Köln - Beschluss vom 18.06.2018
6 K 1075/18 (PKH)
Normen:
FGO § 138; FGO § 142; ZPO § 114 Abs. 1;

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erledigung des materiellen Streits in der Hauptsache bereits im Prozesskostenhilfeverfahren noch vor Klageerhebung; Keine Erfolgsaussicht in der Hauptsache bei Wegfall der Beschwer; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärung als Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 138 FGO

FG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 6 K 1075/18 (PKH)

DRsp Nr. 2019/11316

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erledigung des materiellen Streits in der Hauptsache bereits im Prozesskostenhilfeverfahren noch vor Klageerhebung; Keine Erfolgsaussicht in der Hauptsache bei Wegfall der Beschwer; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärung als Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 138 FGO

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 138; FGO § 142; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

Das Finanzamt erließ unter dem 21.03.2017 gegen den Antragsteller einen Haftungsbescheid für Lohnsteuerrückstände der A S.R.L.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch vom 07.06.2017.

Nachdem das Finanzamt zwar dem zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung und auf Aussetzung der Vollziehung am 19.06.2017 entsprochen hatte, aber eine Entscheidung über den Einspruch ausblieb, hat der Antragsteller mit am 03.05.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 02.05.2018 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Haftungsbescheides gestellt, dem er neben dem Klageentwurf eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat.