FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.05.2009
4 K 1090/07
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 56;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1100

Keine Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist; Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 1090/07

DRsp Nr. 2011/5786

Keine Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist; Umzug kein Wiedereinsetzungsgrund

1. Die beklagte Familienkasse ist innerhalb der Klagefrist zu benennen, wenn dem Klageschreiben weder eine Kopie des angegriffenen Kindergeldbescheides noch andere weitergehende Angaben zu entnehmen sind, die eine Eingrenzung des Kreises der möglichen Familienkassen erlaubt. 2. Fordert das FA die umgehende Nachholung der Benennung der Familienkasse, ist die Klage wegen Aufhebung des Kindergeldbescheids unzulässig, wenn die Mitteilung erst zwei Monate später erfolgt. 3. Ein Umzug ist kein unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt deshalb keine Wiedereinsetzung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 56;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate November und Dezember 2006.

Die Klägerin bezog auf ihren dahingehenden Antrag von der Beklagten Kindergeld für ihren Sohn M. Nach vorhergegangener Anhörung hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 03. Mai 2007 ab November 2006 auf und forderte von ihr das für den Monat November 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld (154,00 Euro) zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat am 14. August 2007 Klage erhoben.