FG Köln - Urteil vom 11.06.1999
3 K 9028/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1401

Keine Bezeichnung des Klagebegehrens durch Verweisung auf Schriftsätze in vorausgegangenen Verfahren

FG Köln, Urteil vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 3 K 9028/98

DRsp Nr. 2001/2002

Keine Bezeichnung des Klagebegehrens durch Verweisung auf Schriftsätze in vorausgegangenen Verfahren

1. Der Gegenstand eines Klagebegehrens ist im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO bezeichnet, wenn der Kläger die Entscheidungsgrenzen des Gerichts festlegt. Dieses ist der Fall, wenn dargelegt wird, in welchem Umfang eine Korrektur des angefochtenen Verwaltungsakts vom Kläger erstrebt wird und in welchem Umfang er sich damit zugleich einem Kostenrisiko aussetzen will. 2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens aus einer Vielzahl von Schriftsätzen vorausgegangener Klageverfahren herauszufiltern.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 1 S 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Kläger war als Berufskraftfahrer nichtselbständig tätig.