FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2010
8 K 112/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2;

Keine Bilanzberichtigung bei Änderung der Rechtsprechung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 112/06

DRsp Nr. 2011/19185

Keine Bilanzberichtigung bei Änderung der Rechtsprechung

1. Ein Bilanzansatz ist i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG richtig, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. 2. Eine Rechtsprechungsänderung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, wenn er zur Zeit der Bilanzaufstellung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. 3. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des bilanziellen Ansatzes eines Schlachtwertes bei als geringwertige Wirtschaftsgüter zu qualifizierende Zuchtsauen konnte bei der Bilanzierung frühestens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem der BFH das Urteil zur Veröffentlichung frei gegeben hat. War zu diesem Zeitpunkt die Bilanz bereits beim Finanzamt eingereicht, war sie nicht subjektiv unrichtig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Jahr 2001 einen um 15.750 DM erhöhten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern hat.