FG München - Urteil vom 06.07.2017
11 K 954/16
Fundstellen:
EFG 2018, 132
ZEV 2018, 51

Keine Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Übertragung eines für den Erblasser festgestellten verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2009 auf die Erben

FG München, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 11 K 954/16

DRsp Nr. 2017/17133

Keine Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Übertragung eines für den Erblasser festgestellten verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2009 auf die Erben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des 2009 verstorbenen Erblassers E. für den Erblasser festgestellte verbleibende Verlustvorträge zum 31. Dezember 2009 im Rahmen einer Billigkeitsregelung zu übertragen sind.

An der Firma M. E. GmbH & Co. KG (KG) waren die Firma M. E. Beteiligungs GmbH mit Sitz in L. als Komplementärin sowie der unter Betreuung stehende Herr E. und dessen Söhne, die Kläger, als Kommanditisten beteiligt. Die KG ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Sie wurde durch die Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin vertreten. Gesellschaftszweck der KG war der Handel mit Möbeln. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen wurden der KG von der Firma E. Verwaltungs- und Bau GmbH & Co. KG (Bau KG) vermietet.

Durch Testament vom 21. Juli 1999 hatte der am 21. Juni 1923 geborene Herr E. die Kläger zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und zu Gunsten seiner beiden Töchter Vermächtnisse angewiesen. Außerdem hatte er in diesem Testament umfangreiche Teilungsanordnungen getroffen.