BFH - Beschluss vom 18.05.2011
X B 124/10
Normen:
§ 162 AO; § 198 S 2 AO; § 96 Abs 1 S 1 FGO; § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 208/07 1 K 209/07
FG Niedersachsen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 209/07

Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senatsförmliche Dokumentation des Beginns einer AußenprüfungVerstoß gegen den klaren Inhalt der Aktenkeine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der EinkommensteuerklärungAntrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises

BFH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen X B 124/10

DRsp Nr. 2011/15723

Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senatsförmliche Dokumentation des Beginns einer AußenprüfungVerstoß gegen den klaren Inhalt der Aktenkeine Aufteilung der Steuerberatungskosten für die Anfertigung der EinkommensteuerklärungAntrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises

1. NV: Wenn sowohl der Umsatzsteuer-Senat als auch der Ertragsteuer-Senat eines FG den privaten Anteil der Nutzung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsaufklärung griffweise schätzen müssen, besteht weder aus materiell-rechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Bindung des zuletzt entscheidenden Senats an das Ergebnis der griffweisen Schätzung des zuerst entscheidenden Senats. Unterschiedliche Schätzungsergebnisse begründen auch keine zur Revisionszulassung führende Divergenz. 2. NV: Auf die förmliche Dokumentation des Beginns einer Außenprüfung (§ 198 Satz 2 AO) kommt es nicht an, wenn der Prüfungsbeginn aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist. 3. NV: Die schlüssige Rüge des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten erfordert u.a. die genaue Angabe des vom FG nicht berücksichtigten Aktenbestandteils.