FG München - Urteil vom 28.06.2007
5 K 866/05
Normen:
EStG (2004) § 32 Abs. 4 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § 79b § 96 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1614

Keine Bindung der Familienkasse an Einkommensteuerbescheid des Kindes; Rechtsreferendariat als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Werbungskostenabzug für Fahrtkosten

FG München, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 5 K 866/05

DRsp Nr. 2007/15574

Keine Bindung der Familienkasse an Einkommensteuerbescheid des Kindes; Rechtsreferendariat als kindergeldrechtliche Berufsausbildung; Werbungskostenabzug für Fahrtkosten

1. Die Familienkasse ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen Kindes nicht an die Einkünfteermittlung im Einkommensteuerbescheid des Kindes gebunden. 2. Sind Werbungskosten des Kindes trotz mehrmaliger Aufforderung der Familienkasse nicht nachgewiesen worden, so kann das Gericht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf den Nachweis der Werbungskosten und weiteren einkunftsmindernden Ausgaben im Einzelnen verzichten, wenn ein Erfahrungssatz vorliegt, dass bestimmte typische Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder umgekehrt bestimmte Folgen auf einen typischen Geschehensablauf hindeuten und dieser Erfahrungssatz geeignet ist, die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache zu begründen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch substantiierte Einwände der Familienkasse erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergeben könnte.