FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2005 13 K 87/02
Normen:
KraftStG § 3b Abs. 1 S. 3, Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (i.d.F. v. 1.12.1999) ; StVZO § 28 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 23 § 24 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 978
Keine Bindung des FA an die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstzulassung; befristete Zulassung eines Kfz mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4 StVZO; keine erstmalige Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer 2000
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 13 K 87/02
DRsp Nr. 2005/8347
Keine Bindung des FA an die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erstzulassung; befristete Zulassung eines Kfz mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4StVZO; keine erstmalige Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer 2000
1. Nicht zu den Besteuerungsgrundlagen technischer Art. i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG gehören die Angaben der Zulassungsbehörde zum Tag der Erstzulassung, so dass die diesbezüglichen Angaben der Zulassungsbehörden das FA nicht binden.2. Ein erstmals im Dezember 1999 lediglich mit Kurzzeitkennzeichen zugelassenes Kfz ist -da das Kurzzeitkennzeichen keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslöst- nicht i.S. von § 3b Abs. 1 S. 3 KraftStG vor dem 1.1.2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden.
Normenkette:
KraftStG § 3b Abs. 1 S. 3, Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (i.d.F. v. 1.12.1999) ; StVZO § 28 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 23 § 24 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 10 ;
Tatbestand:
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