FG München - Urteil vom 16.06.1998
11 K 938/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1 ;

Keine dauernde Last im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung bei paralleler Geldschenkung.; Einkommensteuer 1994 und 1995

FG München, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 11 K 938/98

DRsp Nr. 2002/9490

Keine dauernde Last im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung bei paralleler Geldschenkung.; Einkommensteuer 1994 und 1995

Im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung vereinbarte Versorgungsleistungen können nicht als dauernde Last qualifiziert werden, wenn der Empfänger des Grundstücks gleichzeitig im Wege der Schenkung einen Geldbetrag erhält, aus dem heraus es ihm rechnerisch möglich wäre, die Versorgungsleistungen zu erbringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verwendung des geschenkten Geldbetrages nach dem Willen der Schenker der Zweckbindung zum Erwerb eines weiteren Grundstücks durch den Beschenkten unterliegt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden in den Streitjahren (1994 und 1995) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1993 von seinen Eltern eine Eigentumswohnung in WVHHMI übertragen und verpflichtete sich, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und an seine Eltern einen nach § 323 Zivilprozeßordnung abänderbaren monatlichen Betrag von 1.000 DM auf deren Lebenszeit zu zahlen.