Die Kläger wurden in den Streitjahren (1994 und 1995) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1993 von seinen Eltern eine Eigentumswohnung in WVHHMI übertragen und verpflichtete sich, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und an seine Eltern einen nach § 323 Zivilprozeßordnung abänderbaren monatlichen Betrag von 1.000 DM auf deren Lebenszeit zu zahlen.
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