FG München - Urteil vom 24.08.2000
11 K 3238/97
Normen:
AO 1977 § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 58

Keine Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977

FG München, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 11 K 3238/97

DRsp Nr. 2001/2062

Keine Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts im Rahmen der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977

Begehrt ein Steuerpflichtiger den Wert einer Entnahme niedriger festzustellen und damit eine Herabsetzung der gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und entspricht das FA dem Klageantrag, indem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in beantragter Höhe festsetzt, weil es der Meinung ist, die Entnahme ist im folgenden Jahr anzusetzen, kann es den bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Folgejahres --zur Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den Wert der Entnahme-- nicht nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ändern. Eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen durch eine doppelte steuerliche Erfassung eines bestimmten steuerlichen Sachverhalts ist mit § 174 Abs. 4 AO 1977 unvereinbar.

Normenkette:

AO 1977 § 174 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.