FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 30.07.2012
12 K 3091/09
Normen:
EStG § 10f; EStG § 7i; EStG § 11b; DenkmalschG § 2; DenkmalschG § 12; EigZulG § 8; EigZulG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 518

Keine Doppelberücksichtigung von Bauaufwendungen nach dem EigZulG und § 10f EStG Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für neu hergestellte Wohnung in denkmalgeschützten Gebäude Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 12 K 3091/09

DRsp Nr. 2012/20314

Keine Doppelberücksichtigung von Bauaufwendungen nach dem EigZulG und § 10f EStG Kein Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG für neu hergestellte Wohnung in denkmalgeschützten Gebäude Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde

1. Soweit Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage einfließen bzw. nicht verbraucht sind, kann der Eigentümer die Fördermöglichkeit nach § 10f EStG in Anspruch nehmen. 2. Herstellungskosten für den Neubau einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Haus sind nicht nach § 10f EStG begünstigt. 3. Die Schaffung einer bislang nicht existierenden Wohnung ohne Einbeziehung bereits bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume stellt die Herstellung einer „neuen” Wohnung dar, wenn wesentliche Teile der neuen Wohnung in einer bislang noch gar nicht vorhandenen Gebäudesubstanz errichtet werden. 4. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach §§ 10 f, 7i EStG ist für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.