FG München - Urteil vom 13.11.2002
1 K 3810/02
Normen:
EStG § 33 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 468
EFG 2003, 399

Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung; Kein Doppelabzug von Heimunterbringungskosten und Behindertenpauschbetrag; Einkommensteuer 1997 [2. Rechtsgang]

FG München, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3810/02

DRsp Nr. 2003/595

Keine doppelte Berücksichtigung behinderungsbedingter Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung; Kein Doppelabzug von Heimunterbringungskosten und Behindertenpauschbetrag; Einkommensteuer 1997 [2. Rechtsgang]

Macht ein Steuerpflichtiger einzeln aufgelistete krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung (gem. § 33 EStG) geltend, kann er nicht daneben auch noch den erhöhten Behindertenpauschbetrag gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 EStG in Abzug bringen.

Normenkette:

EStG § 33 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im 2. Rechtsgang, inwieweit Heimunterbringungskosten eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können und ob daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG gewährt werden kann.