FG München - Urteil vom 20.10.2004
10 K 3879/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 275

Keine doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug zweier Hausstände

FG München, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 10 K 3879/02

DRsp Nr. 2005/683

Keine doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitigem Bezug zweier Hausstände

1. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass zuerst ein Hausstand an einem anderen Ort als dem Beschäftigungsort bestanden hat.2. Die gleichzeitige Begründung eines Hausstands am Beschäftigungsort und an einem anderen Ort ist steuerrechtlich wie eine Wegverlegung der Wohnung vom Arbeitsort als privat veranlasste doppelte Haushaltsführung zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Jahr 1992 als Lehrer in L tätig und bewohnte dort ein eigenes Einfamilienhaus mit ca. 104 qm Wohnfläche. Die Klägerin war im Jahr 1992 als Lehrerin in der Nähe von F tätig und bewohnte eine Mietwohnung in F, Y-str., zweites Obergeschoss links (drei Zimmer mit ca. 110 qm Wohnfläche). Nach der Heirat befand sich der Familienwohnsitz im Einfamilienhaus der Kläger in L. Die doppelte Haushaltsführung der Klägerin wurde vom Beklagten, dem Finanzamt (FA), im Jahr 1992 anerkannt.