I.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Jahr 1992 als Lehrer in L tätig und bewohnte dort ein eigenes Einfamilienhaus mit ca. 104 qm Wohnfläche. Die Klägerin war im Jahr 1992 als Lehrerin in der Nähe von F tätig und bewohnte eine Mietwohnung in F, Y-str., zweites Obergeschoss links (drei Zimmer mit ca. 110 qm Wohnfläche). Nach der Heirat befand sich der Familienwohnsitz im Einfamilienhaus der Kläger in L. Die doppelte Haushaltsführung der Klägerin wurde vom Beklagten, dem Finanzamt (FA), im Jahr 1992 anerkannt.
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