FG Köln - Urteil vom 21.01.2008
12 K 5376/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands

FG Köln, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 12 K 5376/04

DRsp Nr. 2009/15791

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands

Bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort liegt keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Der in 1976 in C geborene Kläger ist Sparkassenfachwirt. Bis 30.09.2001 war er bei der Sparkasse C beschäftigt, seit dem 01.10.2001 ist er bei der E-Bank, Filiale L angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 107 ff FG-Akte). Im Streitjahr 2003 arbeitete er in einer Geschäftsstelle in M in der Wertpapierberatung. Sein Jahresgehalt betrug rd. 53.000,- EUR.

Nach den Angaben gegenüber der Meldebehörde befand sich sein (alleiniger) Wohnsitz in der ...straße in C. Seit 1998 bewohnt der Kläger hier eine 2-Zimmerwohnung von 53 qm, für die er eine Miete (einschließlich Nebenkosten) von 5.887,- EUR entrichtete. Vor 1998 war der Kläger ebenfalls in C wohnhaft (vgl. Melderegisterauskunft Bl. 18 der Steuerakte).