FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2004
4 K 339/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 5;

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegzug und gleichzeitiger Begründung eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 4 K 339/98

DRsp Nr. 2009/20763

Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegzug und gleichzeitiger Begründung eines Zweitwohnsitzes am Beschäftigungsort

1. Die Begründung der doppelten Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. 2. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, wenn der Stpfl. die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht. 3. Das gilt auch, wenn die Einrichtung der Zweitwohnung wegen der großen Entfernung der neuen Familienwohnung zum Beschäftigungsort erforderlich wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig sind.