FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2005
6 K 2411/04
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Keine doppelte Haushaltsführung beim Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 6 K 2411/04

DRsp Nr. 2006/29766

Keine doppelte Haushaltsführung beim Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort

Bei Eheleuten ist der Lebensmittelpunkt am weiter entfernt liegenden Wohnort nur dann evident, wenn dort der Ehegatte lebt und die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten wird. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Ehepartner den Arbeitnehmer am Beschäftigungsort besucht. Unterhält der Arbeitnehmer dagegen mit seiner Familie am Beschäftigungsort einen Hausstand, so fehlt es regelmäßig am Lebensmittelpunkt in dem weiter entfernt liegenden Wohnort.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie sind bulgarische Staatsangehörige, Eltern eines 1991 geborenen Kindes und Eigentümer einer Wohnung und eines Landhauses in Bulgarien. Der Kläger ist Elektroingenieur, die Klägerin Diplom-Informatikerin. Beide hatten im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Klägerin hatte aufgrund der so genannten "Greencard-Regelung" eine auf fünf Jahre befristete Arbeitsgenehmigung als Programmiererin erhalten. Im Streitjahr 2002 lebten die Kläger mit dem gemeinsamen Kind in S. Sie unternahmen im Streitjahr insgesamt drei Reisen nach Bulgarien.