Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer doppelten Haushaltsführung.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie sind bulgarische Staatsangehörige, Eltern eines 1991 geborenen Kindes und Eigentümer einer Wohnung und eines Landhauses in Bulgarien. Der Kläger ist Elektroingenieur, die Klägerin Diplom-Informatikerin. Beide hatten im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Die Klägerin hatte aufgrund der so genannten "Greencard-Regelung" eine auf fünf Jahre befristete Arbeitsgenehmigung als Programmiererin erhalten. Im Streitjahr 2002 lebten die Kläger mit dem gemeinsamen Kind in S. Sie unternahmen im Streitjahr insgesamt drei Reisen nach Bulgarien.
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