FG Köln - Urteil vom 11.03.2009
5 K 1396/05
Normen:
AO § 87a; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 122 Abs. 2a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1079

Keine Drei-Tagesfiktion bei Bekanntgabe durch Fax

FG Köln, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 1396/05

DRsp Nr. 2009/13322

Keine Drei-Tagesfiktion bei Bekanntgabe durch Fax

1. Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Telefax ist keine Übermittlung durch die Post. Die Drei-Tagesfrist gilt nicht. 2. § 122 Abs. 2a AO findet nur dann Anwendung, wenn das Empfangsgerät technisch dazu in der Lage ist, die Sendung elektronisch aufzuzeichnen.

Normenkette:

AO § 87a; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 122 Abs. 2a;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Gewerbe für künstlerisches Metall-Design. Im Jahr 2003 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Einkommensteuer, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1998 - 2000 erstreckte. Auf der Grundlage der Feststellungen des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsbericht vom ... 2004 erließ der Beklagte am ... 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide, am ... 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide und am ... 2004 geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.