FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2001
12 K 434/00
Normen:
EGV Art. 39 ; EGV Art. 48 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Keine Eigenheim- und Kinderzulage für im EU-Ausland belegene Objekte; Eigenheimzulage 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 12 K 434/00

DRsp Nr. 2003/475

Keine Eigenheim- und Kinderzulage für im EU-Ausland belegene Objekte; Eigenheimzulage 2000

Dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage auf im Inland belegene Objekte beschränkt hat und im EU-Ausland belegene Eigenheime eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht gefördert werden, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote (hier: Wohnung in Frankreich).

Normenkette:

EGV Art. 39 ; EGV Art. 48 ; EStG § 1 Abs. 3 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Wohnung.

Die verheirateten Kläger haben ihren Familienwohnsitz ....

Der Kläger bezieht als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die das Besteuerungsrecht nach Art. 14 DBA-Frankreich der Bundesrepublik Deutschland zusteht, während seine Ehefrau nach den eingereichten Steuererklärungen der Jahre 1995 bis 1999 keine der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erzielt. In den Jahren 1995 bis 1999 wurde für den Kläger eine Einzelveranlagung gemäß § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchgeführt.