FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.08.2004
4 V 2026/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 1 § 63 § 69 Abs. 2 S. 1 § 69 Abs. 3 S. 1 § 142 ; BGB § 133 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 208

Keine Eigenheimzulage bei Erbbaurecht auf 99 Jahre an sanierungsbedürftigem Gebäude und Zahlung nur eines laufenden Erbbauzinses; Ermittlung des beklagten FA sowie des Rechtsschutzzieles durch Auslegung; Eigenheimzulage ab 2000; (Aussetzung der Vollziehung)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 4 V 2026/03

DRsp Nr. 2004/19155

Keine Eigenheimzulage bei Erbbaurecht auf 99 Jahre an sanierungsbedürftigem Gebäude und Zahlung nur eines laufenden Erbbauzinses; Ermittlung des beklagten FA sowie des Rechtsschutzzieles durch Auslegung; Eigenheimzulage ab 2000; (Aussetzung der Vollziehung)

1. Hat der Kläger auf 99 Jahre das Erbbaurecht an einem Grundstück samt sanierungsbedürftigem Wohnhaus erworben und wurde dabei die Zahlung eines ausdrücklich nur auf den Grund und Boden bezogenen Erbbauzinses, aber weder Zahlungen für den Erwerb des Erbbaurechts noch für den Erwerb des Gebäudes vereinbart, so steht dem Kläger mangels entgeltlicher Anschaffung keine Eigenheimzulage zu. Die laufend zu zahlenden Erbbauzinsen stellen Entgelt für die fortdauernde Nutzung des Erbbaurechts dar und sind damit keine Anschaffungskosten und nicht nach § 2 Abs.1 EigZulG begünstigt. 2. Hat sich der Kläger im Erbbauvertrag zur Sanierung des Gebäudes wegen dessen schlechten Zustands innerhalb von zwei Jahren verpflichtet, stellen die Sanierungsaufwendungen zwar Anschaffungskosten dar, kommen aber während der 99-jährigen Vertragsdauer nur dem Kläger zugute und sind daher keine Aufwendungen für die Überlassung des Gebäudes und kein Entgelt i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG.