FG Saarland - Urteil vom 05.04.2001
1 K 222/00
Normen:
EigZulG § 8 Satz 1; EigZulG § 4 Satz 2; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 873

Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

FG Saarland, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 222/00

DRsp Nr. 2001/8855

Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

1. Auch nach dem EigZulG schließt eine mittelbare Grundstücksschenkung die Gewährung der Eigenheimzulage aus. 2. Maßgebend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist im Recht der Eigenheimzulage allerdings nicht eine klare und eindeutige Erklärung der Schenkungsbeteiligten dahin, dass eine derartige Schenkung nicht beabsichtigt war. Entscheidend ist vielmehr allein, wie sich der innere Wille der Schenkungsbeteiligten an Hand der objektiven Gegebenheiten tatsächlich darstellt. 3. Dem gemäß ist nach dem Recht des EigZulG eine zur Versagung der Eigenheimzulage führende mittelbare Grundstücksschenkung bereits dann zu bejahen, wenn sich nach allgemeinen objektiven Beweisregeln feststellen lässt, dass ein das erworbene Woh-neigentum unentgeltlich nutzender Angehöriger dem erwerbende Angehörigen die zur Anschaffung des Wohneigentums erforderlichen Geldmittel überlassen hat, um in dem Wohneigentum bis zu seinem Lebensende unentgeltlich wohnen zu können.

Normenkette:

EigZulG § 8 Satz 1; EigZulG § 4 Satz 2; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger für den Erwerb einer Eigentumswohnung die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zusteht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: