BFH - Beschluß vom 29.09.2000
X B 23/00
Normen:
BauGB § 29 ; EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 437

Keine Eigenheimzulage für Ferien- oder Wochenendwohnungen

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen X B 23/00

DRsp Nr. 2001/795

Keine Eigenheimzulage für Ferien- oder Wochenendwohnungen

Eine die Begünstigung nach dem EigZulG ausschließende Ferien- oder Wochenendwohnung liegt unabhängig von ihrer ggf. gegebenen Eignung und auch tatsächlichen Verwendung zur Dauernutzung schon vor, wenn sie baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf. Im Hinblick darauf kommt es auf die Unwirksamkeit der dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegten Bauleitplanung nicht an, weil schon der - aus diesem Grund allenfalls rechtswidrige, nicht aber nichtige - Bescheid kraft seiner andauernden Regelungswirkung eine abweichende Nutzung ausschließt.

Normenkette:

BauGB § 29 ; EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beschwerde insoweit nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist.

1. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,