FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2008
3 K 253/04
Normen:
EigZulG § 17 ; AO § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; VO zu § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Keine Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile, wenn sich die Genossenschaft wie ein Bauträger betätigt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 253/04

DRsp Nr. 2008/12245

Keine Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile, wenn sich die Genossenschaft wie ein Bauträger betätigt

1. Die Anschaffung eines Genossenschaftsanteils ist nicht nach § 17 EigZulG begünstigt, wenn sich die Genossenschaft wie ein Bauträger betätigt und den Mitgliedern keine Wohnung im Sinne eines "genossenschaftlichen Wohnens" überlässt. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Genossenschaft in ihrer Satzung den Mitgliedern formal das Recht einräumt, Wohnungen zu nutzen. Eine Mitgliederbetreuung reicht für die Bejahung von tatsächlich genossenschaftlichen Aktivitäten, die nach § 17 Satz 2 EigZulG in einer mietweisen Nutzung von Genossenschaftswohnungen besteht, nicht aus.

Normenkette:

EigZulG § 17 ; AO § 180 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 ; VO zu § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Feststellungszeitraum 1997 bis 2001 die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) die Förderung der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen abhängig macht.