BFH - Urteil vom 14.12.2006
III R 24/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 147
BB 2007, 257
BFH/NV 2007, 586
BFHE 216, 225
BStBl II 2007, 530
DStR 2007, 151
FamRZ 2007, 394
NJW 2007, 798
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2079/05

Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen III R 24/06

DRsp Nr. 2007/640

Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag

»Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1975 geborene Tochter, für die er Kindergeld erhielt.

Am 1. Februar 2001 wurde die Tochter als Anwärterin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt. Dies teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit. Da die monatlichen Bezüge der Tochter rund 1 900 DM betrügen und sie noch keine Vorstellungen über die Höhe der Werbungskosten habe, könne die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen. Er werde ggf. am Ende des Jahres erneut Kindergeld für das Jahr 2001 beantragen.