FG Münster - Urteil vom 28.03.2012
11 K 3383/11 E
Normen:
EStG § 32d Abs 1; EStG § 43 Abs 5; EStG § 24a;

Keine Einbeziehung von Kapitalerträgen nach §§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG in den Altersentlastungsbetrag

FG Münster, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 11 K 3383/11 E

DRsp Nr. 2012/9901

Keine Einbeziehung von Kapitalerträgen nach §§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG in den Altersentlastungsbetrag

Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG, die von der Abgeltungssteuer erfasst werden, sind in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs 1; EStG § 43 Abs 5; EStG § 24a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ein Altersentlastungsbetrag gem. § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Der Kläger bezog im Streitjahr 2009 Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr zunächst mit Bescheid vom 2. November 2010 unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages von 1.900 EUR auf … EUR fest. Am 3. Dezember 2010 erging ein gem. § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in dem der Beklagte nunmehr die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages auf … EUR festsetzte. Die Kapitalerträge in Höhe von 635.305 EUR, die nach § 32d Abs. 1 EStG im Wege der Abgeltungssteuer besteuert wurden, berücksichtigte er dabei unter Anrechnung eines noch nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrages in Höhe von 801 EUR mit 634.504 EUR.