BFH - Urteil vom 10.07.2008
IX R 84/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 34 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002); EStG § 24 ; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2270/06

Keine Einnahme bei Abfindung für auslaufenden Vertrag

BFH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX R 84/07

DRsp Nr. 2008/23642

Keine Einnahme bei Abfindung für auslaufenden Vertrag

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9; EStG § 34 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002); EStG § 24 ; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Vorstandsmitglied der Z AG wie auch der Y AG. Der für das Anstellungsverhältnis mit der Z AG exemplarisch vorgelegte Anstellungsvertrag vom ... Dezember 1995 bestimmte, dass der Vertrag am 31. Dezember 1998 enden sollte, im Fall der erneuten Bestellung als Vorstandsmitglied zum Ablauf dieser Amtszeit. Mit schriftlichem Vertrag jeweils vom Juli 1999 mit der Z AG sowie der Y AG wurde der jeweilige Vorstandsanstellungsvertrag über den 31. Dezember 1999 hinaus nicht verlängert sowie das Vorstandsmandat zum 31. Dezember 1999 beendet. In einem weiteren Vertrag mit der Y AG vom Juli 1999 wurde vereinbart, dass der Kläger eine "Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß § 3 Nr. 9, 34, 24 EStG " in Höhe von ... DM brutto erhalten sollte.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 (Streitjahr) wurde die Abfindung in Höhe von ... DM (... DM ./. 20 000 DM Freibetrag in 1999) gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) nach der sog. Fünftel-Regelung versteuert. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.