FG München - Urteil vom 08.05.2008
14 K 3942/06
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 ;

Keine Einordnung eines Sonnenstudios als Produzierendes Gewerbe

FG München, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 14 K 3942/06

DRsp Nr. 2008/16350

Keine Einordnung eines Sonnenstudios als Produzierendes Gewerbe

Sonnenstudios sind kein Produzierendes Gewerbe i.S.d. § 9 Abs. 3 StromStG, da Solarien in der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93) als Dienstleistung in Abschnitt O eingeordnet werden und auf diese Einordnung in § 2 Nr. 3 StromStG Bezug genommen wird.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStV § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antrag der Klägerin auf steuerbegünstigte Entnahme von Strom zu Recht abgelehnt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Sonnenstudio, in dem sie Strom ausschließlich für betriebliche Zwecke verbraucht. Sie stellte beim Hauptzollamt (HZA) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit Wirkung vom 1. Januar 2006, wobei sie eine Zuordnung zum Verarbeitenden Gewerbe begehrte. Ihre Haupttätigkeit umschrieb sie mit der Herstellung von Wärme sowie UVA- und UVB-Licht zur sofortigen Nutzung durch den Endverbraucher unter Einsatz von Energie.

Diesen Antrag lehnte das HZA am 10. August 2006 ab, weil es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um Dienstleistungen handele.