FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.02.2005
III 157/04
Normen:
EStG (1988) § 34 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ; AO § 351 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 965

Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.02.2005 - Aktenzeichen III 157/04

DRsp Nr. 2005/6183

Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

Die Antragsbefugnis nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 eröffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das bis zur Bestandskraft auch noch nach Ergehen von Änderungsbescheiden ausgeübt werden kann.

Normenkette:

EStG (1988) § 34 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ; AO § 351 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Antrag der Klägerin auf ermäßigte Besteuerung eines Ver-äußerungsgewinns nach § 34 EStG 1988 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin erzielte in 1988 aus ihrer Beteiligung an der H-KG einen Veräuße-rungsgewinn in Höhe von 2.458.227,54 DM (Bl. 13 Beteiligungsakten).

Aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung der steuerlichen Berater der H-KG vom 13.11.1989 (Bl. 95 ESt-A Bd. I) erklärte die Klägerin den Veräußerungsgewinn als laufenden Beteiligungsgewinn, der mit Vorbehaltsbescheid vom 12.09.1990 wie erklärt veranlagt wurde (Bl. 94, Bl. 119 ESt-A Bd. I).