Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1983 und 1984, ob die dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) von der Firma ... GmbH in ... (im folgenden nur ...-GmbH genannt) in Höhe von 17.920 DM im Jahr 1983 und von 6.400 DM im Jahr 1984 zu Recht vorgenommen worden sind oder nicht.
Die Firma ...-GmbH wurde mit Vertrag vom 28. April 1982 von den Eheleuten G. und H. mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Beide Gesellschafter übernahmen jeweils 50 v.H. der Stammeinlagen. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz.
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