Die Beteiligten streiten darüber, ob während der Liquidation durchgeführte „Zwischenveranlagungen” bzw. nach Insolvenzeröffnung „Berechnungen” am Ende des Abwicklungszeitraums durch eine endgültige Veranlagung unter Zugrundelegung des am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden Steuersatzes zu ersetzen sind.
Die Firma A GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1993 gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 wurde zum 31.12.1997 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Der Warenbestand und das Betriebsinventar wurden unter Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung in 120 Monatsraten verkauft. Die letzte Rate war demnach im Dezember 2007 zu leisten.
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