FG Thüringen - Urteil vom 27.11.2003
II 1063/02
Normen:
EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 ; Nr. 5 S. 3 § 3 Nr. 32 ; LStR 2001 R 37 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ; EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG 2001 § 3 Nr. 32 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1821

Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und auswärtigem Einsatzort bei unentgeltlichem Sammeltransport; Tatsächlicher Aufwand als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Entfernungspauschale; Einkommensteuer 2001

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen II 1063/02

DRsp Nr. 2004/14340

Keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und auswärtigem Einsatzort bei unentgeltlichem Sammeltransport; Tatsächlicher Aufwand als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Entfernungspauschale; Einkommensteuer 2001

1. Fährt ein Arbeitnehmer mit dem eigenen Pkw zum Betriebssitz des Arbeitgebers und wird von dort mit Hilfe eines unentgeltlichen Sammeltransports zu den auswärtigen Einsatzstellen befördert, gilt der Betriebssitz als Arbeitsstätte, so dass die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG lediglich für die Fahrten zum Betriebssitz zu Werbungskosten führt. Für die Fahrten vom Wohnort zu den jeweiligen Einsatzstellen sind nicht die Grundsätze der Einsatzwechseltätigkeit anwendbar (entgegen FG Niedersachsen v. 10.9.2003 2 K 496/02, EFG 2004, 94). 2. Die pauschale Abgeltung von Werbungskosten bedingt grundsätzlich das Vorhandensein von Aufwendungen.

Normenkette:

EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 ; Nr. 5 S. 3 § 3 Nr. 32 ; LStR 2001 R 37 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2001 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ; EStG 2001 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 ; EStG 2001 § 3 Nr. 32 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Firmensitz und Einsatzorten eines Arbeitnehmers.