BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 34/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 427
BFH/NV 2005, 1695
BFHE 209, 527
BStBl II 2005, 793
DAR 2005, 589
DB 2005, 1887
DStRE 2005, 998
NJW 2005, 2943
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 136/03

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 34/04

DRsp Nr. 2005/11869

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit

»1. Ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch --unabhängig von der Entfernung-- für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen. 2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. 3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5 ;

Gründe: