I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitete als Maurerpolier an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Er wurde arbeitstäglich auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause abgeholt und dorthin wieder zurückgebracht. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte er --soweit hier noch von Bedeutung-- die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten an 133 Tagen über eine einfache Entfernung von durchschnittlich 93 km als Werbungskosten geltend.
Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.
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