BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 70/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 427
BB 2005, 2278
BFH/NV 2005, 1688
BFHE 209, 508
BStBl II 2005, 785
DAR 2005, 585
DB 2005, 1826
DStR 2005, 1403
NJW 2005, 2943
NZA-RR 2008, 79
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2889/02

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 70/03

DRsp Nr. 2005/11870

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

»1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen. 2. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. 3. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) arbeitete als Maurerpolier an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Er wurde arbeitstäglich auf Kosten des Arbeitgebers zu Hause abgeholt und dorthin wieder zurückgebracht. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte er --soweit hier noch von Bedeutung-- die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten an 133 Tagen über eine einfache Entfernung von durchschnittlich 93 km als Werbungskosten geltend.

Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.