FG München - Urteil vom 26.09.2013
5 K 2563/11
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 4a; EStG 2002 § 55 Abs. 5; EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 3;

Keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999 eingelegten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens in das Privatvermögen zu einem niedrigeren Teilwert als zum Einlagezeitpunkt

FG München, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 5 K 2563/11

DRsp Nr. 2014/2983

Keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999 eingelegten Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens in das Privatvermögen zu einem niedrigeren Teilwert als zum Einlagezeitpunkt

Ein zum 1.7.1970 als Einlage geleisteter Acker kann ohne steuerschädliche Folgen nach § 4 Abs. 4a i. V. m. § 52 Abs. 11 S. 3 EStG entnommen werden, wenn der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme im Jahr 2002 unterhalb des Einlagewertes liegt. Dies folgt aus einer teleologischen Auslegung des Entnahmebegriffs in § 4 Abs. 4a EStG, wonach die Entnahme eines eingelegten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens die Aufdeckung positiver stiller Reserven erfordert.

1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 und 2008, jeweils vom 3. März 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19. August 2011 wird der Gewinn der Klägerin für 2007 auf … EUR und für 2008 auf … EUR festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 4a; EStG 2002 § 55 Abs. 5;