1. Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 und 2008, jeweils vom 3. März 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19. August 2011 wird der Gewinn der Klägerin für 2007 auf … EUR und für 2008 auf … EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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