Die Beteiligten streiten darüber, ob ein betrieblich genutztes Grundstück 1998 entnommen wurde und daraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.219.422 DM steuerlich zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Schrotthandel, der einschließlich des Betriebsgrundstücks und des Anlagevermögens an die E-GmbH (GmbH) verpachtet war. Die Anteile an der GmbH wurden im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehalten.
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