FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2005
11 K 53/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;

Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens ohne Änderung der Pachtzinsen - Betriebsaufspaltung; Entnahme; Betriebsgrundstück; Schrotthandel; Erfassung; Entnahmegewinn

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 53/03

DRsp Nr. 2007/12917

Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens ohne Änderung der Pachtzinsen - Betriebsaufspaltung; Entnahme; Betriebsgrundstück; Schrotthandel; Erfassung; Entnahmegewinn

1. Die bloße Ausbuchung eines Grundstücks aus der Bilanz löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist sie nicht maßgebend. 2. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein betrieblich genutztes Grundstück 1998 entnommen wurde und daraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.219.422 DM steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Schrotthandel, der einschließlich des Betriebsgrundstücks und des Anlagevermögens an die E-GmbH (GmbH) verpachtet war. Die Anteile an der GmbH wurden im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehalten.