FG Bremen - Urteil vom 10.10.2000
200056K 3
Normen:
EStG § 24 Nr. 2, Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 34 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Ablösung einer laufenden betrieblichen Rentenzahlungsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen 200056K 3

DRsp Nr. 2003/5585

Keine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Ablösung einer laufenden betrieblichen Rentenzahlungsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Abfindung; Einkommensteuer 1998

Wird die dauernde Rentenzahlungsverpflichtung einer GmbH an die Witwe eines Gesellschafters durch eine Einmalzahlung abgelöst, so dass sich die Abfindungsvereinbarung als schlichte Änderung der Zahlungsmodalität erweist, scheidet die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG aus.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2, Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 § 34 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Mit der Klage will die Klägerin erreichen, daß der ihr von der K GmbH im Jahr 1998 gezahlte Betrag von DM 105.000,- als Veräußerungsgewinn gemäß den § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 EStG begünstigt besteuert wird.

Die Klägerin ist die Witwe des K., der bis Ende des Jahres 1984 eine Handelsvetretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieb. Mit Vertrag vom 16.12.1984 gründete er die K GmbH. In § 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,- (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend).

2. Herr K. übernimmt eine Stammeinlage in gleicher Höhe.