Mit der Klage will die Klägerin erreichen, daß der ihr von der K GmbH im Jahr 1998 gezahlte Betrag von DM 105.000,- als Veräußerungsgewinn gemäß den § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 EStG begünstigt besteuert wird.
Die Klägerin ist die Witwe des K., der bis Ende des Jahres 1984 eine Handelsvetretung in der Rechtsform einer Einzelfirma betrieb. Mit Vertrag vom 16.12.1984 gründete er die K GmbH. In § 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es:
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 50.000,- (in Worten: Deutsche Mark fünfzigtausend).
2. Herr K. übernimmt eine Stammeinlage in gleicher Höhe.
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