1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.11.2012 (
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus § 15 AGG.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl.118 - 122 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 123 - 130 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
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