FG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2006
2 K 55/05
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 1 S. 1 ;

Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher Leistungserbringung durch Scheinfirmen

FG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 55/05

DRsp Nr. 2006/29507

Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher Leistungserbringung durch Scheinfirmen

1. Zur Darlegung einer für einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen, hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagverfahrens ist hinsichtlich der Angaben über die rechtlich bedeutsamen Tatsachen ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt erforderlich, welches das Gericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt. 2. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Prozesskostenhilfe begehrende Kläger in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren eingeräumt hat, dem Finanzamt gefälschte Rechnungen zur Begründung eines Betriebsausgabenabzugs eingereicht zu haben, hierfür nach den Feststellungen der Steuerfahndung gewichtige Indizien sprechen und der Antragsteller sich im Klagverfahren darauf beschränkt zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass es sich bei den angeblichen Vertragspartnern nicht um Scheinfirmen gehandelt habe, ohne die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug (Vertragsschluss und Leistungserbringung) darzulegen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.