FG Münster - Urteil vom 21.01.2010
11 K 435/08 E
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 950

Keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung, wenn durch die Investition keine Betriebserweiterung vorgenommen wird

FG Münster, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 11 K 435/08 E

DRsp Nr. 2010/8698

Keine Erforderlichkeit einer verbindlichen Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung, wenn durch die Investition keine Betriebserweiterung vorgenommen wird

Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Rücklagenbildung für eine Photovoltaikanlage zwar noch nicht verbindlich bestellt, jedoch schon vorher eine solche Anlage geringerer Kapazität in Betrieb und konkrete vorbereitende bauliche Maßnahmen am Dach und den Zuleitungen für die Installation einer zweiten Photovoltaikanlage vorgenommen, deren Kapazität dreimal so hoch ist wie die Kapazität der vorhandenen Anlage, so ist eine verbindliche Bestellung im Jahr der Rücklagenbildung noch nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 4; EStG § 7g Abs. 5; EStG § 7g Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Einkommensteuergesetz für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage eine verbindliche Bestellung erforderlich ist im Jahr der Rücklagenbildung.

Der Kläger ist verheiratet und beantragte im Streitjahr 2005 die getrennte Veranlagung von seiner Ehefrau. In seiner Steuererklärung erklärte er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte aus dem Betrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 24.869,00 EUR. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom 31.03.2006 die Einkommensteuer auf ... € fest.