BFH - Urteil vom 21.06.2007
III R 81/06
Normen:
InvZulG (1996) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, - 312
BFH/NV 2008, 312
BFHE 218, 478
BStBl II 2008, 310
DB 2008, 102
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 77/00

Keine erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb nicht zur Erbringung handwerklicher Leistungen nutzt; Dem Handwerk dienendes Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen III R 81/06

DRsp Nr. 2008/312

Keine erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb nicht zur Erbringung handwerklicher Leistungen nutzt; Dem Handwerk dienendes Wirtschaftsgut

»Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen.«

Normenkette:

InvZulG (1996) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1990 mit dem Gewerk "Elektroinstallateur, beschränkt auf Antennenbau" in die Handwerksrolle eingetragen. Sein Unternehmen errichtet Satellitenempfangsanlagen (sog. Betriebsteil Antennenbau) und überlässt die Rundfunk- und Fernsehsignale der Anlagen gegen Entgelt (sog. Betriebsteil Vermietung und Verpachtung). Die Anlagen bestehen aus Kopfstellen, die über Kabel mit Anschlusskästen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Häusern verbunden sind, welche bei Hausanschlüssen wiederum durch ein Hausverteilernetz bis zu den Anschlussdosen der jeweiligen Privatwohnungen reichen.