FG München - GERICHTSBESCHEID vom 11.03.2009
1 K 3814/07
Normen:
EStG 2005 § 7g Abs. 1; EStG 2005 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 2005 § 7g Abs. 3 Nr. 3; EStG 2005 § 7g Abs. 4 S. 2; EStG 2005 § 7g Abs. 6;

Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 3814/07

DRsp Nr. 2009/13321

Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansparabschreibung

1. Eine von einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den Gesamtumständen lediglich versehentlich erst nachträglich (hier noch im Folgejahr des Streitjahrs) im Einspruchsverfahren, jedoch noch innerhalb der zweijährigen Investitionsfrist geltend gemachte Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ist steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren seine Investitionsabsicht hinreichend konkretisiert und eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung nachgereicht hat. 2. Bei einer erst nachträglich geltend gemachten Ansparabschreibung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine beabsichtigte Investition in einem stärkeren Maße nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt der geplanten Investition konkretisiert als bei einer bereits im Rahmen der entsprechenden Einkommensteuererklärung geltend gemachten Ansparabschreibung; er muss auch nicht die Gründe für die verspätete Geltendmachung der Ansparrücklage oder seine Investitionsabsicht glaubhaft machen (gegen BMF, Schreiben v. 25.2.2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04, BStBl I 2004, 337 Rz. 9).